1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Nutzung eines Reisemobiles. Zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Nutzungsvertrag/Nutzungsvertrag, Anwendung finden.
Der Nutzer gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Das Reiseziel ist kein Bestandteil des Mietvertrages. Der Eigentümer schuldet keine Reiseleistungen und
insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch
entsprechend Anwendung.
Bestandteil des Nutzungsvertrages ist auch das vom Nutzer und dem Eigentümer vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Nutzer haften als
Gesamtschuldner.
2. Vertragsabschluss, Rücktritt
Der Nutzungsvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Eigentümer verbindlich. Der Nutzungsvertrag ist ein fixer Bestandteil unserer Lieferbedingungen. Der Kunde bestätigt mit seiner
Unterschrift, die Mietbedingungen (AGB) gelesen und verstanden zu haben.
Die Leistungspflicht des Eigentümers bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist.
Der Eigentümer gewährt dem Nutzer ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:
30% des Brutto-Nutzungsentgelts vom Tag des Vertragsschlusses bis 51 Tagen vor vereinbarten Mietbeginn
50% des Brutto- “ “ vom 50. bis 31 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
75% des Brutto- “ “ vom 30. bis 21 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
90% des Brutto- “ “ vom 20. bis 11 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
100% des Brutto- “ “ ab 10 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag durch den Nutzer übernommen, ist der Eigentümer zur sofortigen Kündigung des Nutzungsvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Nutzers berechtigt. Der
Eigentümer ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig anderen Nutzern anzubieten, solange der Nutzer nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das
Fahrzeug auch für die Restnutzungszeit nicht mehr übernehmen und, stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 2. leisten wird.
3. Nutzungsentgelt, Zahlungen, Kaution
Das Nutzungsentgelt wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Die Miete wird pro Nacht gerechnet. Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weiter Gasflaschen), Schmierstoffe (soweit während
des Nutzungszeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Nutzers. Bußgelder oder Strafgebühren
allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Eigentümer zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Nutzer diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen (siehe u.a. Ziffer 6.
und 9.) nicht vermeiden konnte. Durch das Nutzungsentgelt sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Nutzungszeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 8 sowie für
Wartung und Verschleißreparaturen.
Die Kilometerbegrenzung beträgt - soweit nicht anders schriftlich vereinbart - 300km pro Tag. Mehrkilometer werden mit 0,29 € pro km berechnet.
Die Service-/ Übergabepauschale (inkl. Innen-Endreinigung) wird zusätzlich zum Tagespreis berechnet. Diese enthält folgende Leistungen: Betriebsbereite Bereitstellung, sorgfältige Einweisung und
individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme, 4 Warnwesten, 1,5 x Gasflasche voll , Frischwasserbefüllung (40 L), Toilettenchemie, Stromkabel, Adapterkabel, Ausgleichskeile (nur Alkoven und
Teilintegrierte, Integrierte), Handbesen, Vorzeltteppich, Wasserschlauch und Warntafel für Fahrräder sowie die Innen-ENDREINIGUNG.
WICHTIG: Die grobe Innenreinigung (Rückgabe des Fahrzeugs „besenrein“) ist immer vom Nutzer
durchzuführen
Was ist unter „besenrein“ zu verstehen? Das Fahrzeug muss vom Nutzer komplett sauber und ohne Rückstände
ausgekehrt sein. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Die beiden Kanister (bei VW
California/Mercedes/Vans) müssen ausgeleert und ausgespült sein. Der Kühlschrank / die Kühlbox, die Spüle und
der Herd bzw. die Kocher müssen ausgewischt sein. Polsterverschmutzungen (Sitze/Sitzbank, Liegepolster)
müssen behoben sein. Kühlschrank reinigen, Schmutzwassertank entleeren und abspülen, bei Reisemobilen
zusätzlich Toilette ausleeren und reinigen. Ansonsten muss eine zusätzliche Gebühr (100€) nachbezahlt werden.
Die Außenreinigung muss vom Nutzer durchgeführt werden.
Was ist unter „Außenreinigung“ zu verstehen? Das Fahrzeug muss vom groben Schmutz und Dreck befreit sein.
Insektenrückstände sind zu entfernen. Bei Verwendung von Dampfstrahlern („Wasch Wap“) ist sehr vorsichtig
mit Aufklebern und Dichtungslippen umzugehen. Automatische Waschanlagen dürfen nicht benutzt werden!
Was ist mit Haustieren?
Haustiere (max. 1 Haustier) müssen bei der Buchung zwingend mit angegeben werden.
Es muss eine Sonder-Reinigungspauschale in Höhe von 49 € bezahlt werden.
WICHTIG: Sämtliche Tierhaare müssen vom Nutzer vor Rückgabe komplett entfernt sein. (Allergiker)
Ansonsten muss eine zusätzliche Gebühr (100€) bei Rückgabe des Fahrzeugs nachbezahlt werden.
Zahlungen aus dem Nutzungsvertrag sind wie folgt fällig: Anzahlung 300,- € bei Vertragsabschluss. Der Restbetrag und die Kaution sind 21 Tage vor der vereinbarten Übernahme zu bezahlen (Kaution
spätestens bei der Übergabe in Bar zu bezahlen).
Barzahlungen sind nicht zulässig. Alle Zahlungen müssen per Überweisung erfolgen. Einzige Ausnahme: Sehr kurzfristige Buchungen.
Die vom Nutzer zu leistende Kaution beträgt €1.000,- und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Eigentümers aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugnutzungsverhältnis. Über
diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Nutzer, vom Eigentümer abgerechnet.
WICHTIG: Die Kaution von €1.000,- ist auch im Vorfeld zu überweisen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.
Der Eigentümer ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtsumme (Nutzungsentgelt) und die Kaution bei ihm eingegangen
ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gebuchten Fahrzeugklasse berechtigt, im
Original vorlegen.
Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Nutzer schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 2. dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben,
können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.
Parken von Privatfahrzeugen: Der Kunde darf sein PKW auf dem Parkplatz des Vermieters für die Dauer der
Anmietung ohne Gebühr parken, wenn ein freier Parkplatz vorhanden ist, jedoch übernimmt der
Vermieter keine Haftung für die Schäden jeglicher Art, oder für den Verlust des Fahrzeuges.
Die Mindestbuchungsdauer beträgt 7 Nächte. Ausnahme: Kurzfristige Buchungslücken
4. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Nutzungszeit
Die im Nutzungsvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten. WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit – 10 Uhr früh – komplett ausgeräumt und gereinigt sein.
Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Nutzer und Eigentümer zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Übergabe und
Rücknahme erfolgen bei der jeweils vereinbarten Übergabestation. Diese hat der Nutzer, bei mehreren Nutzern zumindest einer persönlich vorzunehmen. Die übrigen Nutzer bevollmächtigen in diesem Fall
denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Nutzer spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder
Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 3. letzter Absatz entsprechend.
WICHTIG: Der Nutzer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Einweisenden teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Reisemobiles sind vor Reisebeginn
durch den Nutzer zu überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung, Fahrerhausklimaanlage usw.).
Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt)
zurückzugeben. Andernfalls kann der Eigentümer die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Nutzers vornehmen lassen. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls
fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (2,30 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 20 € an. Der Eigentümer ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Nutzer bei
Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Tag des im Nutzungsvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 10:00 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Nutzer um
mehr als eine Stunde überschritten, hat der Nutzer für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen. Überschreitet der Nutzer die vorgesehene Nutzungszeit ohne ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Eigentümer, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Nutzungsentgelt gemäß
Ziffer 1 für diesen Tag, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Nutzungsentgelts, also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Nutzungszeit vereinbarten Tagessatzes. Unberührt hiervon
bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Eigentümers auf Schadensersatz. Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor Ende der Nutzung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf
Verlängerung besteht nicht.
5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges
Das Mindestalter des Nutzers beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur vom Nutzer selbst oder von dessen Familienangehörigen sowie von den Personen, die dem Eigentümer vorher schriftlich benannt worden
sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden.
Bei Verstoß hat der Eigentümer ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Nutzer haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Nutzer
verpflichtet sich, auf Verlangen beim Eigentümer die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Nutzungsvertrag selbst benannt sind. Für jedes
Verschulden von Fahrern, an die der Nutzer das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Nutzer ist
verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten
Dem Nutzer ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst
gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem
Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.
Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!
Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen, Kroatien und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugnutzungsgebühr dorthin verbracht werden. Die grüne
Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.
6. Schäden
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Eigentümers, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Eigentümer
schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine
Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Eigentümers zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen
ist. Sollte der Nutzer das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Eigentümer unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist
abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Eigentümer nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer
Bagatellgrenze von 50 € hat der Nutzer darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Telefax an den Eigentümer zu senden. Werden
Beschädigungen erst nach Fahrzeugreinigung am Mietfahrzeug festgestellt, werden diese innerhalb 21 Tage nach der Fahrzeugrückgabe dem Kunden verrechnet. Defekte/beschädigte oder fehlende Teile werden
dem Kunden zum Neupreis verrechnet.
Steinschläge (Scheibe):
Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Wohnmobilen nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten trägt der Nutzer.
Reifenschäden:
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Nutzers. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Nutzer nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene
Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Nutzer bezahlt werden.
Markise:
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine
neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!
Wassersystem:
Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe,
Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Nutzer voll zu tragen. Ebenso haftet der Nutzer für alle daraus resultierenden Schäden.
Zur Schadensminderung ist der Nutzer verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung,
Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
7. Verhalten bei Unfällen
Bei Verkehrsunfällen hat der Nutzer alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Eigentümers gegen Dritte zu gewährleisten. Der Nutzer hat
unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Eigentümer ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und
Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den
Eigentümer zu übermitteln. Ein vom Nutzer unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Eigentümer zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist
der Eigentümer sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Nutzer unverzüglich der Eigentümer und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.
8. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 50 Mio. €; Personenschäden je geschädigte
Person: max. 8 Mio. €. Vollkaskoversicherung, inklusiv Transport auf einer Fähre.
Als Selbstkostenbeteiligung bei Voll- und Teilkaskoschäden gilt €1.500,- je Schaden als vereinbart. Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren,
Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Nutzers, soweit kein Verschulden des Eigentümers vorliegt.
9. Haftung des Nutzers / Pflichten des Nutzers
Der Nutzer haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes
Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Nutzer ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 8
ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des Nutzers, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 8 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt.
Eine Eigenhaftung des Nutzers tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Nutzer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden
durch Alkohol- oder Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht
werden, oder wenn der Nutzer das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen
verstößt.
Weitere Pflichten des Nutzers:
Bei Fahrzeugausfall muss sich der Nutzer um die Schadensbehebung kümmern. Der Eigentümer ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine
Rückbringverpflichtung des Nutzers. D.h. das Fahrzeug muss vom Nutzer – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabeort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu
nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW) für Heimreise
usw.).
Bei sonstigen Mängeln, welche während der Nutzungszeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Nutzer eine Mitwirkungspflicht: Eine Wohnmobil-/Caravan-Fachbetrieb ist
nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Eigentümer ist zwingend erforderlich.
Die Kosten der Reparatur werden dem Nutzer bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet. WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise - entstehen keine
Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem Eigentümer.
Der Nutzer ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln,
Ersatzlampensets usw.).
Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu
regeln:
a) Entweder der Nutzer übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In diesem Fall Rückerstattung 1 Tag
b) Oder: Falls der Nutzer trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt (Achtung: VW / Fiat -
Garantieanspruch beachten) reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Nutzer einen Tagessatz ersetzt.
10. Haftung des Eigentümers
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Eigentümers bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei
vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Eigentümers und dessen
Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Nutzers nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Eigentümers
vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.
Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem Eigentümer aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.
Sollte das Fahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Eigentümer ein anderes Fahrzeug - nach Möglichkeit - zur Verfügung stellen. Sollte kein
anderes Fahrzeug vorhanden sein, ist der Eigentümer von der Verpflichtung der Zurverfügungstellung des Mietfahrzeuges befreit. Der Kunde erhält dann die bisher geleisteten Zahlungen unverzüglich
zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Nutzers hieraus gegenüber dem Eigentümer sind ausgeschlossen.
11. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Eigentümer gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn im
Nutzungsvertrag falsche Angaben gemacht werden, das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Eigentümers nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen
gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Nutzer oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.
12. Ortungsgeräte
Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass Ortungsgeräte zum Diebstahlschutz in den Fahrzeugen durch den Vermieter eingebaut werden.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung die auch durch wechselseitige Telefaxe erfolgen kann. Unsere Mitarbeiter sind nicht
ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Nutzungsvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der
Geschäftsführung gemäß Satz 1 bestätigt worden sind.
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Ist der Nutzer ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Eigentümers für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Eigentümer darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Nutzer auch an dessen Sitz verklagen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen 2023 / Stand 2023
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